Was das in der Praxis bedeutet: Alle Risiken an jedem Arbeitsplatz müssen systematisch erfasst, bewertet und schriftlich dokumentiert werden. Die schriftliche Dokumentation ist nach §6 ArbSchG eigenständige Pflicht — mündliche Einschätzungen oder informelle Notizen zählen bei einer Prüfung nicht.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument, das man erstellt und abheftet. Sie muss aktualisiert werden, wenn sich wesentliche Arbeitsbedingungen ändern … neue Maschinen, neue Tätigkeiten, ein Umbau. Oder nach einem Arbeitsunfall.
Die Verantwortung für Erstellung und Aktualisierung liegt beim Unternehmer. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstütze ich Sie dabei — von der ersten Analyse bis zur abschlussfertigen Dokumentation.